Das Mietobjekt darf nur mit vorgängiger Zustimmung der Vermieterin untervermietet werden. Die Vermieterin kann die Zustimmung verweigern, wenn der Mieter/die Mieterin sich weigert, die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben, wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages missbräuchlich sind oder wenn der Vermieterin aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
Als wesentliche Nachteile gelten die Verletzung von Statuten, Reglementen oder Wohnbauförderungsvorschriften sowie die Untervermietung für mehr als ein Jahr, die mehr als zweimalige Untervermietung im laufenden Mietverhältnis und die Untervermietung an Personen, welche die Vermietungsrichtlinien nicht erfüllen.
Der Mieter/die Mieterin muss eindeutig darlegen können, dass er/ sie die Wohnung nach Ablauf der Untervermietung wieder selber bewohnen wird. Mit der Untervermietung einzelner Zimmer dürfen keine Belegungsvorschriften umgangen werden.
Der Mieter/die Mieterin muss eine Person bezeichnen, die ihn/sie während der Dauer der Untermiete gegenüber der Vermieterin vertritt, oder eine Zustelladresse nennen. Der Mieter/die Mieterin haftet auch während seiner/ihrer Abwesenheit für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Pflichten.
Quelle: SVW ASH ASA / Allgemeine Bestimmungen zum Mietvertrag für Wohnungen von Wohnbaugenossenschaften und anderen gemeinnützigen Wohnbauträgern.